Wasserschaden Küche – was tun?
Bei einem Wasserschaden Küche drängen sich viele Fragen auf:
- was zahlt die Versicherung?
- Ist eine Mietminderung möglich?
- Springt die Hausratversicherung ein?
- Bekommt man Schadenersatz für die Zeit, in der die Küche nicht nutzbar ist?
Wenn Ihre Küche Schaden durch Wasser erlitten hat, z.B. Hochwasser / Flut, Rohrbruch, Feuer oder welcher Ursache auch immer, ist es wichtig, die Höhe des Wasserschaden oder den Wiederbeschaffungswert der Küche relativ rechtssicher dokumentieren zu können. Weitere Infos zum Thema „Zeitwert Küche“ finden Sie HIER.
Bei einer Küche, welche gerade vor wenigen Wochen gekauft und frisch eingebaut wurde, sprechen wir von Kosten für eine Wiederbeschaffung. Bei einer Küche, welche bspw. schon über 10 Jahre alt ist, sprechen wir von einem Zeitwert, da Sie sich „neu gegen alt“ anrechnen lassen müssen – und der geringe Restwert Ihrer Küche mitunter bei fast Null bewegen könnte. Sie bekommen für eine Sache, welche keinen „Verkehrswert“ mehr hat, natürlich keine 100%-ige Erstattung des einstigen Kaufpreises. Das ist ähnlich wie bei einem Auto. Für ein 15 Jahres altes Auto mit Neupreis 50.000 € werden nach einem Unfall Totalschaden auch keine 50.000 € mehr erstattet. Gleiches gilt für Küchen.
Wie stellt man den Schaden bei einer Küche im Falle eines Wasserschadens fest?
Um die Höhe des Wasserschadens an Ihrer Küche gegenüber einem Vermieter oder Ihrer Versicherung nachweisen zu können, hilft ein Sachverständigengutachten natürlich wesentlich weiter. Ist Ihr Vermieter Eigentümer der Küche, und hat er Ihnen die Küche mitvermietet, ist natürlich der Geschädigte der Vermieter und nicht Sie. Sie selbst erleiden in einem solchen Fall jedoch einen Nutzungsausfall, welchen Sie gegenüber Ihrem Vermieter anmelden können – nicht aber Schäden an der Küche selbst. Einen Nutzungsausfall kann ich Ihnen leider nicht berechnen, wohl aber den Restwert der Küche und daraus ableitend den möglichen Anspruch einer Entschädigung, wenn es sich bei der Küche um Ihr Eigentum handelt und Sie die Schadensursache nicht selbst gesetzt haben.
Beispiele wären:
- Die Küche hat einen Brandschaden oder Wasserschaden durch Rohrbruch oder Naturgewalten erlitten
- Sie sind Vermieter, haben eine Küche zur Gebrauchsüberlassung an den Mieter überlassen, und dieser hat die Küche unsachgemäß behandelt oder herunter gewirtschaftet
Was kann ich für Sie als Küchengutacher im Falle eines Wasserschadens an der Küche für Sie konkret tun?
Ohnehin ist ein Vor Ort Termin notwendig, da eine Ferndiagnose nicht möglich ist und eine Gutachtenerstattung, ohne die betroffene Küche in Augenschein genommen zu haben, ebenso nicht. Bei einem Vor Ort Termin werden die Schäden an Ihrer Küche aufgenommen und ich berate Sie über die möglichen weiteren Schritte.
Je nach dem, wie der Fall gelagert ist und welche Interessen Sie verfolgen, kann im Anschluss ein Kurzgutachten oder ein Vollgutachten in Auftrag gegeben werden. Die Kosten hierfür können nach Inaugenscheinnahme vor Ort eingegrenzt werden, betragen jedoch mind. 350 € und übersteigen in der Regel nicht 1.500 €.
Für den ersten Vor Ort Termin werden pauschal 250 € inkl. MwSt. berechnet. Bei diesem Termin entscheiden wir nach eingehender Beratung über die weitere Vorgehensweise in Ihrem speziellen Fall. Weitere Kosten entstehen Ihnen selbstverständlich nicht, wenn Sie sich gegen eine Gutachenerstattung entscheiden sollten!
Einsatzgebiete: Großraum Berlin, Potsdam. Bei Einsätzen zum ersten Vor Ort Termin ausserhalb dieser Regionen fragen Sie bitte gesonderte Konditionen an. Je nach Auswärtseinsätzen sind (zeitweise eingeschränkt) auch andere Regionen bedienbar.
Wasserschaden? Jetzt unverbindlich Küchengutachter anfragen!
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