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Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht?

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Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht – welches Recht kommt zur Anwendung?

Jüngst hatte ich den Fall, dass ein Ehepaar eine Einbauküche bei einem Küchenhändler gekauft hat, inklusive einer Steinbarbeitsplatte und der Küchenmontage zum Pauschalpreis im Paket. In der Folge kam es jedoch zu Komplikationen.

Die Kundschaft hatte 65% des vereinbarten Preises angezahlt und behielt nun den Rest ein. Hierüber entbrannte ein Streit, weil der Küchenhändler nunmehr behauptete, die Montage mache vom Gesamtkaufpreis, welcher bei 32.000 € lag, lediglich 800 bis 900 Euro aus.
Das Ehepaar solle also weitere 10.300 € bezahlen. Damit sei dann die Küche, also das Material zu bezahlen und um den Rest werde man streiten. Diese Argumentation erfolgte aus der Tatsache heraus, dass im Kaufvertrag geschrieben stand, dass der gesamte Restkaufpreis in Höhe von 11.200 € mit Anlieferung der Küche in die Wohnung der Kunden fällig und in diesem Zuge auch zu bezahlen sei.

Möchte man sich nun streiten, stellt sich zunächst die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt:

Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht?

Besser formuliert sollte die Frage lauten: „Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Es existiert ein Kaufvertrag über eine Küche. Das ist unstrittig dem Kaufrecht zuzuorden. Und es existiert im Vertrag die Vereinbarung über die Küchenmontage, also eine handwerkliche Dienstleistung (der Aufbau der Küche ist ein geschuldetes Werk), was dann auch unstrittig ins Werkvertragsrecht fällt.

Dem Küchenhändler, so dachte dieser, ist ein Streit über das Werkvertragsrecht natürlich lieber, denn hier muss er nur in Bezug auf die verpfuschte Montage einknicken. Die Küche selbst wurde ja unbeschädigt durch eine Drittfirma geliefert und wäre daher zur Zahlung fällig und nicht streitgegenständlich.

Die geschädigten Kunden wollten eine Auseinandersetzung auf Basis des Kaufvertragsrechtes führen, denn diese hatten natürlich u.a. eine Rückabwicklung des Küchenenkaufvertrages im Sinne, denn man habe sich ja immerhin eine Küche gekauft, und die sei jetzt unbrauchbar. Es sei das Verschulden des Küchenhändlers, denn immerhin habe dieser den Küchenmonteur beauftragt und muss sich dessen Verhalten nun anrechnen lassen.

Im Küchenkaufvertrag selbst stand jedoch noch die Klausel, dass das Vertragsverhältnis über die Küchenmontage zwischen den Küchenmonteur und dem Kunden zustande kommt, und die Küchenmontagekosten, in der Summe vertraglich nicht genannt, über den Küchenhändler fakturiert werden sollte.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung durch den anderen Vertragsteil herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach § 631 ff.

Wikipedia

Der geschuldete Erfolg trat nicht ein – Werkvertragsrecht.

Beim Kaufvetragsrecht steht der Erwerb der Küche im Vordergrund.

Das Vertragsrecht sieht vor, wie es sich um die Bestellung des Küchenmonteurs über den Küchenhändler verhält. Die Kunden selbst waren zumindest in Unkenntnis über den Anteil der Küchenmontage im Gesamtkaufpreis, noch wussten Sie, welche Person oder Firma den Küchenaufbau überhaupt übernehmen wird. Kann dann ein Vertragsverhältnis zwischen den Kunden und dem Küchenmonteur überhaupt wirksam zustande gekommen sein?

Kann Kaufvertragsrecht zur Anwendung gekommen sein, weil der „Gesamtvertrag“ in Bezug auf die Gesamtsumme zu über 97,5% „küchenlastig“ war, und der Teil, welcher der Montage zuzurechnen war, gerade mal 2,5% ausmacht?

Ich bin Gutachter, kein Rechtsanwalt, und es ist mir daher nicht gestattet, eine rechtliche Würdigung dieser Angelegenheit vorzunehmen.

Mein Auftrag war es seinerseits, die Höhe des Schadens an der Einbauküche zu beziffern und wodurch diese entstanden sind.

Welche Folgen die oben beschriebene Situation noch hatte, bekam ich anschließend natürlich nicht mehr bis zum Ende mit, habe aber draus folgenden Schluss gezogen:

Es ist für beide Seiten offenbar die sicherere Variante, über die Küche und die Küchenmontage separate Verträge zu schließen.

Meinung des Autors.

Mehr zu diesem Thema können Sie unter folgendem Link nachlesen.


Ist ein beauftragter Küchenmonteur kein vom Küchenstudio Angestellter, sondern ein Subunternehmer, kann die Montage auch vom Kunden bestellt werden. So macht es z.B. auch IKEA. Das Möbelhaus IKEA verkauft Möbel, und möchte der Kunde eine Montage, vermittelt IKEA den Kunden an TASKRABBIT. Das Vertragsverhältnis kommt hier zwischen TASKRABBIT und dem Kunden direkt zustande, auch wenn Taskrabbit ein 100%-iges Tochterunternehmen von IKEA ist.

Möchte andererseits der Kunde die Küchenmontage direkt über den Verkäufer der Küche vertraglich gesichert haben, und sind beide Partein hellwach und an ihrer persönlichen, vertraglichen Absicherung orientiert, könnte es bereits eine erste Auseinandersetzung darüber geben, wann welche Teilzahlungen fällig werden, welches Recht für den Fall eines Streits zum Tragen kommt, wer die Küche später überhaupt aufbaut, welches Zurückbehaltungsrecht und welche Hintertüren man sich verträglich einräumen lassen sollte.

Gehört zu der bestellten Küche noch eine Steinarbeitsplatte, und fließt auch diese in den Kaufvertrag der Küche mit ein, wird es für den Küchenhändler noch schwieriger, wenn es Lieferprobleme gibt oder der Steinmetz Fehler begeht. Dann nämlich hält die Käuferseite Teilzahlungen zurück, welche der Küchenhändler jedoch benötigt, um die Küche und die Steinplatte selbst bezahlen zu können. Bei Steinarbeitsplatten ist es nämlich meist so, dass die Küche erst mit einem Provisiorium aus Holz montiert wird, dann ein Arbeitsplattenaufmaß stattfindet, und erst viele Woche später die Steinarbeitsplatte ausgeliefert und montiert werden kann.

Für den Küchenhändler macht es also Sinn, einen Kaufvertrag für die Küche, sowie einen weiteren Vertrag über die Lieferung und Montage der Steinarbeitsplatte zu machen. Kommt es bei der Erstmontage der Küche mit dem Holzprovisiorium zu Komplikationen, kann die Kundenseite keinen Einbehalt aus dem zweiten, separaten Vertragsverhältnis geltend machen, sofern dieses komplett vom Küchenkaufvertrag abgekoppelt ist.

Für Küchenkäufer macht es Sinn, sich vor dem Küchenkauf zu überzeugen, wo und von wem die Küche gekauft wird. In meinem Beitrag Küchenpreise vergleichen – aber richtig, erfahren Sie, woran Sie seriöse Händler erkennen. Wo das Konzept eines „massenhaften Abverkaufs zu Kampfpreisen“ im Vordergrund steht, wo nicht beraten sondern getäuscht wird, genau dort dürfen Sie zurecht davon ausgehen, dass Sie im Falle von Komplikationen von A nach B durchgeschleust werden oder in einem Callcenter landen, welches zu diesem Zwecke auch gegründet wurde.
Dort, wo man sich für Sie Zeit nimmt und mit lauteren Mitteln arbeitet, können Sie aus meinen Erfahrungen heraus davon ausgehen, dass dieses Küchenhaus auch Wert auf gut ausgebildete Küchenmonteure legt. Hier droht m.E. das geringere Risiko.

Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt eine solche auch nicht, wenn die beschriebene Situation bei Ihnen eingetreten ist.

Rechte am Beitragsbild: fizkes

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