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Rücktritt vom Küchenkaufvertrag

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Rücktritt vom Küchenkaufvertrag

Sie haben eine Küche gekauft und möchten vom Küchenkaufvertrag zurücktreten? Das ist leichter gesagt, als in der Praxis getan.

Zunächst gilt folgende Regel:
Wenn Ihnen die Küche korrekt geplant wurde und der Kaufvertrag der Küche keine unzulässigen oder unerwarteten Klauseln enthält, ist dieser rechtskräftig. Insbesondere sind sog. Planküchen, also Küchen, welche nach Ihrer Bestellung maßgefertigt produziert werden, keine “Umtauschware”. Küchen sind eben etwas anderes als Kleidungsstücke, von denen man sich 5 Stück in verschiedenen Größen bestellen kann, um danach 4 davon auf Kosten des Verkäufers inklusive Kaufpreiserstattung einfach so zurück senden kann.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Rücktritt vom Küchenkaufvertrag durchaus gute Chancen hat.

Als Küchengutachter ich unzählige Fälle auf dem Tisch, bei denen eine fehlerhafte Küchenplanung die Rolle spielt.

Der dominanteste Fall, in welchem ein Rücktritt von Küchenkaufvertrag überhaupt ansatzweise in Frage kommt, ist folgender:

Ihre Küche ist eine Planküche (maßgefertigt), und es existiert eine bildhafte Darstellung der Küche – und die Küche kann trotz Aufmaß des Küchenverkäufers nicht wie geplant installiert werden.

In einem solchen Fall haben Sie eine maßgefertigte Werkleistung beauftragt, welche nicht wie vom Verkäufer geschuldet erbracht wurde bzw. nicht erbracht werden kann. Maßgefertigt bedeutet hier nach meiner Auffassung, dass die einzelnen Küchenelemente von Werk so produziert werden, dass diese hernach gem. dem gefertigten Aufmaß in Ihre Küche passen, ohne dass Sie hierbei “komische Kompromisse” machen müssen. Ausgeschlossen hiervon sehe ich entgegen von Planküchen sog. Modulküchen, welche z.B. IKEA Küchen sind. Solche Küchen werden nicht maßgefertigt, sondern werden in standardisierten Korpusmaßen abverkauft.

Rücktritt Küchenkauvertrag funktioniert nicht immer!

Um von einem Küchenkaufvertrag zurück zu treten, genügen folgende Kriterien NICHT:

  • Küche gefällt nicht mehr
  • Sie haben anderswo ein besseres Angebot gefunden
  • Sie haben den angebotenen Preis ausdrücklich akzeptiert

Küchenpreis zu teuer / Küche überteuert

Dieses Argument wird seitens vieler Kunden von Küchenstudios und Möbelhäuser vorgetragen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Beitrag Küchen-Abzocke. Es ist schwer, einem Küchenverkäufer einen überteuerten Verkaufspreis für eine Küche nachzuweisen. Letztendlich ist das alles subjektiv, und wenn Sie einen Oldtimer für 5.000 € oder 15.000 € kaufen, spielen hier keine “Marktpreise” eine Rolle, da Küchenpreise ohnehin kaum zu vergleichen sind und jede Küche eine Individualanfertigung ist.

Aus unserer Sicht gibt es nur einen einzigen, trifftigen Grund, den Rücktritt vom Küchenkaufvertrag juristisch anzuleiern:

Die Küche (geplant nach Aufmaß des Verkäufers) passt nicht (fehlerhafte Küchenplanung).

Dann nämlich haben Sie eine Werkleistung des Verkäufers beauftragt, welche vom Verkäufer nicht erbracht wurde. Wenn eine geschuldete Werkleistung nicht erbracht werden kann, dann kann dies auch bei Küchen zur Folge haben, dass der Verkäufer die Küche wieder abzubauen, abzutransportieren und Ihnen den vollen, gezahlten Preis zu erstatten hat. Die bestellte Ware entspricht dann einfach nicht der gelieferten, was Ihnen die Sache in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt vor Gericht etwas leichter macht.

Vorsicht Falle!
Passen Sie unbedingt auf, WER das Küchenaufmaß macht!

Normalerweise macht der Küchenverkäufer das Küchenaufmaß und die Küchenplanung.

Viele Küchenanbieter, allem voran Küchenstudios, welche selbständige Küchenmonteure beschäftigen, gehen wie folgt vor, um sich aus einer späteren Haftungsfrage „befreien“ zu können.

Dem Küchenmonteur wird die Aufgabe übertragen, das Aufmaß zu machen. Im Gegenzug erhält der Küchenmonteur später den Auftrag zur Küchenmontage, nachdem das Küchenstudio die auf dem Aufmaß basierende Planung dem Kunden in Form einer fertig geplanten Einbauküche verkauft hat.

Geht jetzt irgendetwas schief, z.B. passt die Küche nicht, weil die Küchenplanung falsch ist, (oder das Aufmaß) oder als falsch interepretiert wird, dann zieht das Küchenstudio gegen den Kunden die rote Karte – wälzt die Schuld intern auf den Küchenmonteur ab (der sich nun auf die Seite des Kunden stellen wird) und die ganze Suppe brennt richtig an. Weil der Küchenmonteur eine externe Firma ist, seine Leistungen auch gegenüber dem Kunden und nicht gegenüber dem Küchenstudio abrechnet, hat der leidtragende Kunde kaum eine Chance außer genau den zu verklagen, der vermeintlich auf seiner Seite steht (aber auch gleichzeitig sein Geld möchte) – nämlich den Küchenmonteur, der selber nur Schaden von sich abwenden möchte.

Eine Küchenplanung basiert immer auf einem vorher stattgefunden Aufmaß. Es ist also leichter, einem Aufmaßtechniker einen Fehler vorzuwerfen, als umgekehrt einem Küchenplaner, welcher das Aufmaß nach Belieben in seiner Planungssoftware verfälschen kann (auch nachträglich).

Wenn die aktuell beschriebene Situation Ihr Problem 1:1 abbildet, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.

Schildern Sie mir hier Ihr Problem in Bezug auf Ihren Küchenkaufvertrag!

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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar!

Bildrecht Beitragsfoto: BearFotos by shutterstock.com

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