Was macht ein Gutachter?

Viele Mandanten sind der Meinung, wenn sie einen Gutachter beauftragen wollen, dass dieser sodann zu ihrem Befehlsempfänger wird und ein Gutachten frei nach deren Wünschen erstatten soll. Das funktioniert so in der Paxis jedoch leider nicht!

Ein Gutachter hat die Aufgabe, im Rahmen seines Fachgebietes Feststellungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden zu vermitteln.

Ein Gutachter ist also jemand, den man zur Klärung einer Sachfrage konsultiert und dessen Entscheidung (Gutachten) später anderen Personen oder Institutionen als Entscheidungsgrundlage dient (Rechtsanwälte, Versicherungsgesellschaften, Privatleute, Gerichte, Gewerbetreibende u.a.).

Wichtig: Ein Gutachter kann niemals bestätigen, WER einen Schaden verursacht hat. Das weiss im besten Fall nur der Auftraggeber, der Gutachter war bei dem Ereignis nicht mit dabei. Ein Gutachter testiert z.B. die Höhe eines Sachschadens, oder den Wiederbeschaffungswert einer Sache, die Reparatur einer Einbauküche u.s.w.
Aussagen wie: „Ja, die Umzugsfirma hat die Einbauküche zerstört“ sind leider nicht möglich.

Sachfrage

Am Angang muss die Sachfrage formuliert werden, über welche der Sachverständige später sein Gutachten erstatten soll. Diese Frage ist konkret zu formulieren, darf keine Möglichkeiten zu Interpretationen aufkommen lassen und muss schriftlich fixiert werden. Ein Beispiel einer solchen Sachfrage (Beauftragung) könnte z.B. sein: „Wie hoch sind die Schäden an einer Einbauküche nach einer fehlerhaften Montage und wie hoch die Kosten für eine Wiederinstandsetzung“.

Weisungsfreiheit

Im Zuge seiner Arbeit muss der Gutachter weisungsfrei agieren können. Er darf somit vom Auftraggeber zu keiner bestimmten Handlung angewiesen werden, um das Vertragsziel (Gutachten) zu erreichen, da alles andere ein sogenanntes „Gefälligkeitsgutachten“ wäre. Ein Gutachter, der ein solches Gefälligkeitsgutachten ausstellt, verliert seinen guten Ruf und damit auch Existenzgrundlage. Aus diesem Grund werden Sie von mir zu keinem Zeitpunkt ein Gefälltigkeitsgutachten erhalten.

Unparteiisches Arbeiten

Der Gutachter muss zudem unparteiisch bleiben und sich rein auf den Sachverhalt konzentrieren. Hierzu gehört das Ablehnen von Zuwendungen und Geschenken, gleich welcher Art und welchen Wertes, ebenso finden keine privaten oder gar freundschaftliche Beziehungen statt, da dies einer Einflussnahme gleichkäme.

Gutachtenerstattung

In einem Gutachten selbst muss der festgestellte Sachverhalt so erklärt werden, dass die Zusammenhänge auch ein Laie verstehen kann, welcher in den Fall nicht involviert ist. In den meisten Fällen rufen Gerichte einen Sachverständigen an, um sich über einen Sachverhalt „beraten“ zu lassen. Das Gericht kann das Gutachten später zur Entscheidungsfindung und einer Ausurteilung heranziehen.

Schiedsgutachten

Man kann einen Gutachter auch als sog. Schiedsgutachter beauftragen. Dies geschieht dann meist von mehreren Parteien. Das spätere Schiedsgutachten ist sodann rechtsverbindlich für alle Parteien! Das Schiedsgutachten wird im Streitfalle von Gerichten nach § 319 Abs. 1 S. 1 BGB nur darauf überprüft, ob es „offenbar unbillig“ ist.

Man unterscheidet in diesem Bereich vertragliche Leistungsbestimmung, ein rechtsklärendes Gutachten oder ein Beweisgutachten.

Ein klassisches Beipiel eines Schiedgutachtens aus meiner Praxis ist z.B. eine Auseinanderstezung zwischen einem Bauherren (Auftraggeber) und einer Montagefirma (Auftragnehmer), welche sich im Zuge der Durchführung über mehrere Punkte wie Abwicklung, Höhe der Vergütung u.s.w. aufgrund zuvieler Unwägbarkeiten und Geschehnisse überworfen haben und selbst nicht mehr in der Lage sind, eine gerechte, beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Hier kann der Schiedsgutachter sodann ein Urteil fällen, welches für beide Parteien rechtliche Verbindlichkeit hat. Auf diese Weise lassen sich im übrigen langwierige und schwierige Gerichtsprozesse vermeiden.

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