Sie haben eine Küche gekauft und möchten vom Küchenkaufvertrag zurücktreten? Das ist leichter gesagt, als in der Praxis getan.
Zunächst gilt folgende Regel:
Wenn Ihnen die Küche korrekt geplant wurde und der Kaufvertrag der Küche keine unzulässigen oder unerwarteten Klauseln enthält, ist dieser rechtskräftig. Insbesondere sind sog. Planküchen, also Küchen, welche nach Ihrer Bestellung maßgefertigt produziert werden, keine “Umtauschware”. Küchen sind eben etwas anderes als Kleidungsstücke, von denen man sich 5 Stück in verschiedenen Größen bestellen kann, um danach 4 davon auf Kosten des Verkäufers inklusive Kaufpreiserstattung einfach so zurück senden kann.
Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Rücktritt vom Küchenkaufvertrag durchaus gute Chancen hat.
Als Küchengutachter ich unzählige Fälle auf dem Tisch, bei denen eine fehlerhafte Küchenplanung die Rolle spielt.
Der dominanteste Fall, in welchem ein Rücktritt von Küchenkaufvertrag überhaupt ansatzweise in Frage kommt, ist folgender:
Ihre Küche ist eine Planküche (maßgefertigt), und es existiert eine bildhafte Darstellung nebst technischer Zeichnung (Küchenplanung) der Küche – und die Küche kann trotz Aufmaß des Küchenverkäufers nicht wie geplant installiert werden.
In einem solchen Fall haben Sie eine maßgefertigte Werkleistung beauftragt, welche nicht wie vom Verkäufer geschuldet erbracht wurde bzw. nicht erbracht werden kann. Maßgefertigt bedeutet hier nach meiner Auffassung, dass die einzelnen Küchenelemente von Werk so produziert werden, dass diese hernach gem. dem gefertigten Aufmaß in Ihre Küche passen, ohne dass Sie hierbei “komische Kompromisse” machen müssen.
Natürlich gibt es noch andere, ganz spezielle Fälle, auf welche ich hier nicht eingehen möchte. Schildern Sie mir einfach Ihren eigenen, ganz speziellen Fall.
Um von einem Küchenkaufvertrag zurück zu treten, genügen folgende Kriterien jedenfalls NICHT:
- Küche gefällt nicht mehr
- Sie haben anderswo ein besseres Angebot gefunden
- Montagefehler, welche der Verkäufer im Rahmen seines Nachbesserungsrechts beseitigen kann und dazu bereit ist
Juristisch zu bewerten wären in manchen Föllen auch die Themen, ob Kaufvertrags- o. Werkvertragsrecht zur Anwendung kommt, ob ein Planungsfehler überhaupt vorliegt, und ob die erste Anlaufstelle ein Gutachter oder Rechtsanwalt sein sollte.
Küchenpreis zu teuer / Küche überteuert
Dieses Argument wird seitens vieler Kunden von Küchenstudios und Möbelhäuser vorgetragen. Wir verweisen an dieser Stelle auf unseren Beitrag Küchen-Abzocke. Es ist schwer, einem Küchenverkäufer einen überteuerten Verkaufspreis für eine Küche nachzuweisen. Letztendlich ist das alles subjektiv, und wenn Sie einen Oldtimer für 5.000 € oder 15.000 € kaufen, spielen hier keine “Marktpreise” eine Rolle, da Küchenpreise ohnehin kaum zu vergleichen sind und jede Küche eine Individualanfertigung ist.
Aus unserer Sicht gibt es nur einen einzigen, trifftigen Grund, den Rücktritt vom Küchenkaufvertrag juristisch anzuleiern:
Die Küche (geplant nach Aufmaß des Verkäufers) passt nicht (fehlerhafte Küchenplanung).
Dann nämlich haben Sie eine Werkleistung des Verkäufers beauftragt, welche vom Verkäufer nicht erbracht wurde. Wenn eine geschuldete Werkleistung nicht erbracht werden kann, dann kann dies auch bei Küchen zur Folge haben, dass der Verkäufer die Küche wieder abzubauen, abzutransportieren und Ihnen den vollen, gezahlten Preis zu erstatten hat. Die bestellte Ware entspricht dann einfach nicht der gelieferten, was Ihnen die Sache in Zusammenarbeit mit Ihrem Anwalt vor Gericht etwas leichter macht.
Wenn die aktuell beschriebene Situation Ihr Problem 1:1 abbildet, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an mich.
Rücktritt vom Küchenkaufvertrag anfragen
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar! In Einzelfällen kann eine anwaltliche Prüfung erforderlich werden. Als Küchengutachter biete ich primär die Feststellung der Voraussetzungen für einen etwaigen Rücktritt vom Küchenvertrag via Gutachtenerstattung an.
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