Kann und darf ein Gutachter eine beratende Funktion ausüben?
Wie im Beitrag Was macht ein Gutachter? bereits beschrieben, hat ein Sachverständiger gewisse Regeln zu beachten. Die wichtigsten davon sind:
- Unparteilichkeit
- Weisungsfreiheit
- der Gutachter darf keinerlei sonstigen wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Tätigkeit ziehen
Gehen wir auf die wichtigsten Punkte genauer ein: sonstiger wirtschaftlichen Nutzen ziehen und Unparteilichkeit.
Es ist NICHT möglich, einen Gutachter mit einer Gutachtenerstattung zu beauftragen, und diesen gleichzeitig um seine Meinung oder gar Mithilfe bei einem Problem zu bitten. Der Sachverständige hat ein Gutachten zu erstatten, welches unparteilich und weisungsfrei ist. Alles andere fliegt Ihnen sonst selber „um die Ohren“, denn die Gegenseite wird genau hinsehen, was Sie tun, und wer Ihr Gutachten erstattet hat.
Wenn ein Gutachter Ihr Problem (z.B. handwerklich) lösen könnte, ist es ihm dennoch nicht gestattet, für Sie tätig zu werden, da es der Unparteilichkeit widerspricht, jedweden sonstigen wirtschaftlichen Nutzen bzw. Gewinn aus seiner gutachterlichen Tätigkeit zu ziehen.
Wie kann ich einen Gutachter als Berater oder parteilichen Erfüllungsgehilfen beauftragen?
Sie können uns als Berater oder für Ihr Projekt beauftragen (welches von uns empfohlene Firmen oder unsere Unternehmen selbst durchführen). Dann ergreifen wir für Sie Partei, was ein Gutachter nicht darf, ein Berater aber schon.
Gleichwohl ist es nicht möglich, nach erfolgter Beratung (Parteiergreifung) noch ein unabhängiges Gutachten in gleicher Sache zu fordern.
Wenn Sie uns Ihren Fall schildern, können wir Ihnen sagen und selbst entscheiden, ob wir Ihnen ein Angebot als Berater machen, oder davon absehen und Ihren Auftrag zur Gutachtenerstattung annehmen.
Ausnahme: Sie kommen gleich mit einem Beratungsanliegen auf uns zu und schließen proaktiv eine Gutachtertätigkeit aus. Das muss dann aber sofort zu Beginn so von Ihnen ausformuliert werden. In der Folge treten wir dann nach außen auch nur noch als Berater auf und unterlassen jedweden Hinweis auf eine gutachterliche Beauftragung!
Eine typische Beratertätigkeit stellt auch die Beauftragung mit der Abnahme von Handwerkerleistungen dar.
Rechtsberatung wird zu keinem Zeitpunkt Gegenstand einer Beauftragung.