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Werkvertrag v/s Dienstvertrag

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Werkvertrag v/s Dienstvertrag bei Küchenmontagen

Bei einer Küchenmontage handelt es sich meistens um einen Werkvertrag.
Hier ist die komplette Fertigstellung Ihrer Küchenmontage OHNE AUSREDEN geschuldet.

Lassen Sie uns Werkvertrag und Dienstvertrag näher betrachten.

Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag ist die FERTIGSTELLUNG eines Werkes geschuldet. Das bedeutet bei einer Küchenmontage, dass die komplette Fertigstellung der Küche geschuldet ist.

Wenn Sie also eine fertige Küchenplanung haben und den Auftrag ausschreiben, egal wo immer Sie das tun, und meldet sich ein Handwerker mit einem Festpreis, diese Arbeiten durchzuführen (ein Werk auszuführen), dann schuldet dieser Handwerker Ihnen das fertige Werk, also die fertige Küche, so wie Sie diese in der Planung übersendet haben.

Ist dies aus einem irgendeinen Grund nicht möglch, weil z.B. der Handwerker sich auf „krummer Wände“, „fehlende Teile“ oder was auch immer beruft, so schuldet Ihnen dieser Handwerker dennoch das fertige Werk. Basta! Der Handwerker hat sich davon zu überzeugen, dass er den Auftrag so durchführen kann. Auf Ihre laienhafte Darstellung kommt es darauf nicht an.

Streng genommen kann das bedeuten, dass Sie die Handwerksleistung gar nicht erst bezahlen müssen – selbst dann nicht, wenn der Handwerker stunden- oder tagelang am „Werk“ war. Kann er das Werk nicht erbringen, ist auch keine Zahlung Ihrerseits geschuldet, sondern eher der Rücktritt vom Vertrag und ggf. obendrauf noch Schadenersatz. Achten Sie hier auf Klauseln im Vertrag, welche dieses Recht ggf. aushebeln könnten!

Der Kostenvoranschlag – ein Werkvertrag?

Gibt es einen offiziellen Kostenvoranschlag, gilt die Regel, dass es sich auch hier um einen Festpreis handeln kann, der in der Schlussrechnung jedoch nicht 20% über dem veranschlagten Preis liegen darf. Beim Kostenvoranschlag ist darauf zu achten, was in diesem tatsächlich schriftlich an Leistungen zu welchen Bedingungen aufgeführt ist. Für Sie ist der Kostenvoranschlag eine denkbar ungünstige Variante, wenn der Handwerker die Möglichkeit zur Besichtigung hatte, und Sie diese Möglichkeit auch unter Berufung auf einen Festpreis ausgerufen haben, jedoch nicht konsequent eingefordert haben. Es ist grundsätzlich immer gut, nachweisen zu können, dass Sie die Möglichkeit einer Besichtigung der Baustelle angeboten haben.

Dienstvertrag

Bei einem Dienstvertrag ist kein fertiges Werk geschuldet. Der Handwerker rechnet nach abgeleisteten Arbeitsstunden ab – egal ob Ihre Küche fertig ist oder nicht. Das ist für Sie als Kunde die definitiv schlechteste Variante eines Vertrages für einen Küchenaufbau.

Ein Küchenmonteur kann jedoch keinen Dienstvertrag „gemeint haben“ und nach Stunden abrechnen, wenn Sie einen Auftrag für einen Küchenaufbau detailliert beschrieben haben und eine Küchenplanung übersendet haben, und der Handwerker gleichzeit keine entsprechenden Einschränkungen oder Vorbehalte in seinem Angebot macht. Dann nämlich hätte sich der Handwerker davon überzeugen können, ob der Auftrag überhaupt durchführbar ist oder nicht. Kann er das nicht, kann er Ihnen einen „Dienstvertrag“ unterschieben, und Sie müssen nach abgeleisteten Arbeitsstunden vergüten.

Wenn Sie Ihren Auftrag jedoch so formuliert haben, dass der Handwerker den Auftrag hätte selbst einschätzen können, ist eine Abrechnung nach Arbeitsstunden dann nicht möglich, wenn

a) der Handwerker eine Abrechnung nach Arbeitsstunden nicht ausdrücklich in seinem Angebot so erwähnt hat
b) der Handwerker es unterlassen hat, sich von der Durchführbarkeit selbst zu überzeugen, sofern Sie bei der Ausschreibung keine Einschränkungen hierfür auferlegt haben (z.B. „Küchenraum kann nicht besichtigt und vermessen werden“, oder „keine Küchenplanung vorhanden“)
c) es dem Handwerker aufgrund der Gesamtschilderung der Umstände möglich gewesen wäre, Sie nach einer Einschätzung vor Ort zu bitten, um Ihren Wunsch nach einem Festpreis nachkommen zu können
d) der Handwerker tatsächlich vor Ort war, eine Einschätzung vorgenommen hat, und mit seiner Einschätzung schlicht daneben lag

Anders verhält es sich natürlich, wenn Ihnen ein Dienstvertrag ausdrücklich angeboten wurde und Sie diesen so vereinbart haben. Dann können Sie sich später natürlich nicht auf einen Werkvetrag berufen.

Vertrag mündlich abgeschlossen? Was jetzt?

Es mag sein, insbesondere bei Küchenmontagen, welche Sie sich über den freien Markt (Ebay, MyHammer, Taskrabbit, Kleinanzeigen u.s.w.) beschafft haben, dass sich Handwerker melden, welche von nichts Ahnung haben (weder von einer ordentlichen Montage, noch davon, wie man ein ordentliches Angebot unterbreitet).

Hier ist jetzt fraglich, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt.
Entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist unter anderem, was Inhalt der bisherigen Korrespondenz mit dem betreffenen Handwerker war.

Folgende Fragen spielen hier eine Rolle:

a) haben Sie mit dem Handwerker nur 08-15 WhatsApp Nachrichten ausgetauscht?
b) wie konkret waren Ihre Anforderungen, und wie konkret (oder ausweichend) hat der Handwerker geantwortet?
c) liegt überhaupt ein verbindliches Angebot des Handwerkers vor?
d) wie verbindlich waren Sie in der Ausformulierung Ihrer Auftragsbestätigung, sofern eine solche überhaupt existiert?
e) gibt es den Handwerker überhaupt im offiziellen Geschäftsleben, oder sind Sie auf einen Ebayer hereingefallen?

Ich habe mich auf einen unseriösen Küchenmonteur oder wissentlich auf Schwarzarbeit eingelassen – was jetzt?

Hier wäre zunächst die Frage zu beantworten, ob Sie den Auftrag „offiziell“ vergeben haben, oder unter dem Deckmantel der geplanten (oder unwissend nicht geplanten) Schwarzarbeit.

Schwarzarbeiter bieten Ihre Dienste (meistens und oft auf Kleinanzeigen.de) im Kontext einer IKEA Küchenmontage mit dem Wortlaut „Küchenmontage von Privat an Privat“ an.
Gemeint ist damit nicht etwa freundschaftliche Nachbarschaftshilfe, sonden knallharte Schwarzarbeit, sprich Steuerhinterziehung.

Es kommt hier also explizit auf den Einzelfall an.
Google hilft Ihnen da schon viel weiter. Wenn Google nichts über den beauftragten Handwerker auswirft, deutet das in den meisten Fällen schon auf ein ernsthaftes Problem hin.

Haben Sie sich auf Schwarzarbeit (besser gesagt: Steuerhinterziehung) eingelassen, kann ich Ihnen leider nicht aus der Klemme helfen. In diesem Fall akzeptieren Sie das „versenkte“ Geld und nehmen sich einen Anwalt, um von sich selbst strafbare Konsequenzen bestmöglich abzuwenden. Gegen illegale Anbieter vorzugehen bringt Ihnen in Deutschland aber leider nur selbst Ärger (Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.s.w.). Leider oftmals auch dann, wenn Sie selbst davon nichts gewusst haben. Wenn Sie einen Fall erst dann melden, wenn Sie selbst in der Klemme sitzen, glaubt Ihnen ohnehin niemand mehr. In diesem Fall bin ich nicht Ihr Partner und Sie machen es das nächste mal sicher besser.

Jezt Küchengutachter zum Thema Werkvertrag / Dienstvertrag fragen!

Wenn der Fall bereits besprochen wurde und Sie alle Informationen haben, können Sie den Vor Ort Termin anklicken. Das übrige Formular verschwindet dann und Sie gelangen zur Termineingabe. Voraussetzung ist, dass Sie dieses Formular vormals schon ausgefüllt haben und mir die übrigen Daten alle vorliegen. Falls dies nicht so ist, klicken Sie bitte „Ich wünsche Kontaktaufnahme“ an. Es werden nur Termine für Fälle vergeben, welche mir bereits bekannt sind und besprochen wurden!
Nur für den Fall, dass Sie gewerblich beauftragen und Vertragspartner das Unternehmen werden soll
Es ist notwendig, dass Sie hier Ihre gegnerische Partei namentlich benennen. Es muss geprüft werden, ob ggf. ein Interessenkonflikt vorliegt. Die Gegenpartei kann Ihr Küchenhändler sein, der beauftragte Handwerker, die Umzugsfirma, oder das Montageunternehmen. Als gewerblicher Mandant kann die Gegenpartei Ihr Kunde sein. Datenschutz wird selbstverständlich gewährleistet.
Klare, stichpunktartige Angaben willkommen.
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Laden Sie hier für den Fall relevante Datein hoch. Das können sein: Montageunterlagen, ein Auftrag, ein Kaufvertrag, Planungen, bisherige Korrepondenz. Nur anhand dieser Unterlagen ist es möglich zu entscheiden, ob wir Ihren Auftrag annehmen können.
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Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, sondern spiegelt die juristischen Erfahrungen des Autors aus dessen Alltag wider.

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