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Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht – welches Recht kommt zur Anwendung?

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Jüngst hatte ich den Fall, dass ein Ehepaar eine Einbauküche bei einem Küchenhändler gekauft hat, inklusive einer Steinbarbeitsplatte und der Küchenmontage zum Pauschalpreis im Paket. In der Folge kam es jedoch zu Komplikationen bei der Küchenmontage.

Die Kundschaft hatte 65% des vereinbarten Preises angezahlt und behielt nun den Rest ein. Hierüber entbrannte ein Streit, weil der Küchenhändler nunmehr behauptete, die Montage mache vom Gesamtkaufpreis, welcher bei 32.000 € lag, lediglich 800 bis 900 Euro aus.
Das Ehepaar solle also weitere 10.300 € bezahlen. Damit sei dann die Küche, also das Material zu bezahlen und um den Rest werde man streiten. Diese Argumentation erfolgte aus der Tatsache heraus, dass im Kaufvertrag geschrieben stand, dass der gesamte Restkaufpreis in Höhe von 11.200 € mit Anlieferung der Küche in die Wohnung der Kunden fällig und in diesem Zuge auch zu bezahlen sei.

Möchte man sich nun streiten, stellt sich zunächst die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt:

Kaufvertragsrecht oder Werkvertragsrecht?

Besser formuliert sollte die Frage lauten: „Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder Werkvertrag?

Es existiert ein Kaufvertrag über eine Küche. Das ist unstrittig dem Kaufrecht zuzuorden. Und es existiert im Vertrag die Vereinbarung über die Küchenmontage, also eine handwerkliche Dienstleistung (der Aufbau der Küche ist ein geschuldetes Werk), was dann auch unstrittig ins Werkvertragsrecht fällt.

Dem Küchenhändler, so dachte dieser, ist ein Streit über das Werkvertragsrecht natürlich lieber, denn hier muss er nur in Bezug auf die verpfuschte Montage einknicken. Die Küche selbst wurde ja unbeschädigt durch eine Drittfirma geliefert und wäre daher zur Zahlung fällig und nicht streitgegenständlich.

Die geschädigten Kunden wollten eine Auseinandersetzung auf Basis des Kaufvertragsrechtes führen, denn diese hatten natürlich u.a. eine Rückabwicklung des Küchenenkaufvertrages im Sinne, denn man habe sich ja immerhin eine Küche gekauft, und die sei jetzt unbrauchbar. Es sei das Verschulden des Küchenhändlers, denn immerhin habe dieser den Küchenmonteur beauftragt und muss sich dessen Verhalten nun anrechnen lassen.

Im Küchenkaufvertrag selbst stand jedoch noch die Klausel, dass das Vertragsverhältnis über die Küchenmontage zwischen den Küchenmonteur und dem Kunden zustande kommt, und die Küchenmontagekosten, in der Summe vertraglich nicht genannt, über den Küchenhändler fakturiert werden sollte.

Werkvertrag

Ein Werkvertrag ist ein Typ privatrechtlicher Verträge über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung durch den anderen Vertragsteil herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. In Deutschland sind Werkverträge nach § 631 ff.Wikipedia

Rechtssicher kann diese Frage im Einzeilfall nur ein Rechtsanwalt für Vertragsrecht beantworten. Ebenso spielt dieses Thema im Kontext Werkvertrag oder Dienstvertrag? eine Rolle, wenn fraglich ist, ob ein fertiges Werk überhaupt geschuldet ist. Will an am meisten Rechtssicherheit erlangen, sollte man meines Erachtens:

  • einen Kaufvertrag und einen Vertrag über eine Küchenmontage separat abschließen
  • im Montagevertrag klar definieren, was geschuldet ist (Arbeiten nach Zeit, oder Herstellung eines fertigen Werkes?

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